Versicherung und Steuern

Versicherungen und Steuern
Durch eine geschickte Planung können Sie mit Versicherungen auch Ihre Steuern optimieren. Es stehen folgende Themenbereiche an:

Nutzung der Möglichkeiten in der Säule 3a
Nutzung der Möglichkeiten der Säule 3a für Angestellte (CHF 6’883.– Stand 2022) und für selbständig Erwerbende ohne berufliche Vorsorge (20% des Einkommens, maximal CHF 34’416.00 Stand 2022). Die Beträge können in diesem Rahmen voll vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Nutzung der Möglichkeiten in der 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Selbständig Erwerbende können sich freiwillig der beruflichen Vorsorge bei den Standesorganisationen (PAT-BVG, VSAO-Stiftung, Stiftung SSO, Pro Medico, etc.) anschliessen.

Der Vorteil eines solchen Anschlusses ist, dass man neben den ordentlichen Beiträgen für die Altersplanung noch zusätzliche Einzahlungen tätigen kann. Dadurch erhöht sich die Altersvorsorge und das steuerbare Einkommen wird gleichzeitig optimiert. Diese Zusatzzahlungen sind im Rahmen der jeweiligen Reglemente sowie nach den Vorgaben der Steuerbehörden abzugsberechtigt.

Gestaffelte Auszahlungen der Vorsorgekapitalien
Der Rückzug der Vorsorgekapitalien muss geplant werden. Vorsorgekapitalien der 2. und 3. Säule werden im Auszahlungsjahr kumuliert und gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Daher ist es von Vorteil, die Auszahlungstermine gezielt zu planen. Wir empfehlen Ihnen, in der Säule 3a mehrere Konten / Verträge abzuschliessen, um den Rückzugstermin staffeln zu können.

Was gilt es in der Säule 3a zu beachten:

  • Ab Alter 60 ist ein Kapitalbezug aus einem Konto oder einer Versicherung nur noch als Gesamtes möglich. Teilbezüge sind nicht zulässig.
  • Kapitalbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) ist nur bis 5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung zulässig und nur alle 5 Jahre möglich. Es können auch Teilbeträge bezogen werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten.
  • Mit einer optimalen Planung der Auszahlungen (ev. schon bereits ab Alter 55) kann die Steuerbelastung auf den ausbezahlten Kapitalien optimiert werden.
  • In der Verordnung (BVV3, Art. 3.1) ist vorgesehen, dass der Bezug der Vorsorgegelder bis 5 Jahre nach der ordentlichen Pensionierung aufgeschoben werden kann, wenn noch ein Erwerbseinkommen aus selbständiger- oder unselbständiger Tätigkeit erzielt wird. Fällt das Erwerbseinkommen weg, wird das Kapital fällig. Versicherungspolicen können in der Regel nicht verlängert werden. Klären Sie vor dem Aufschub die Möglichkeit mit dem Versicherer oder der Bankstiftung ab.

Freie Vorsorge, Versicherungen mit Einmalprämien

Versicherungen finanziert mit einer Einmalprämien sind sichere Anlagen und der Ertrag der Anlage ist steuerbefreit, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

DBG Art. 20, a

  • Die Laufzeit beträgt mindestens 5 Jahre
  • Der Vertragsabschluss erfolgt vor dem vollendeten 66. Altersjahr
  • Der Ablauf des Vertrages ist nach dem 60. Lebensjahr

    Anrede*: FrauHerr

    * notwendige Angaben


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